Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 und das Ergänzungsurteil vom 16. Juni 2009 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Jahre 2002 und 2003 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.
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