Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 , nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinelt beigeordnet.
I.
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