BGH - Beschluss vom 10.02.2011
VII ZR 71/10
Normen:
HOAI a.F. § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 1227
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 424/06
OLG Stuttgart, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 87/09

Ersatz der Kosten für die Beseitigung infolge Schimmelbefalls entstandener Mängel; Verjährungsrechtliche Fragen als abtrennbares revisionsrechtliches Problem

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZR 71/10

DRsp Nr. 2011/2795

Ersatz der Kosten für die Beseitigung infolge Schimmelbefalls entstandener Mängel; Verjährungsrechtliche Fragen als abtrennbares revisionsrechtliches Problem

Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte.

Der Klägerin wird für die Verteidigung gegen die Revision der Beklagten zu 2 und für ihre Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2010 insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie gegen die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 16.145,31 , nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2006 gerichtet ist. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte im Revisionsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinelt beigeordnet.

Normenkette:

HOAI a.F. § 15 Abs. 2;

Gründe

I.