OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2010
9 WF 160/10
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836; FGG § 67a; VbVG § 1; VbVG § 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 185/08

Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers eines Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 9 WF 160/10

DRsp Nr. 2010/16645

Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers eines Kindes

1. Dem Verfahrenspfleger steht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung eines Gesprächstermins mit dem von ihm vertretenen Kind in häuslicher Umgebung zu. 2. Für die der Ermittlung des Kindeswillens dienende Gesprächsführung an einem neutralen Ort erscheint eine Dauer von 120 Minuten ausreichend.

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13. November 2009 - Az. 20 F 185/08 - teilweise dahin abgeändert, dass die der Verfahrenspflegerin aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 481,58 EUR festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836; FGG § 67a; VbVG § 1; VbVG § 4;

Gründe:

1. Die am 26. November 2009 eingegangene sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ... als Vertreter der Landeskasse gegen den ihm am 23. November 2009 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 13. November 2009 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 289,09 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150,00 EUR.