OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2004
I-23 U 101/04
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 432 ; BGB § 675 ; BGB § 1357 Abs. 1 Satz 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 648
OLGReport-Düsseldorf 2005, 38
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 15.04.2004

Ersatzanspruch gegen Steuerberater wegen Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs bei Zusammenveranlagung - Verjährung; Sekundäranspruch

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen I-23 U 101/04

DRsp Nr. 2005/774

Ersatzanspruch gegen Steuerberater wegen Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs bei Zusammenveranlagung - Verjährung; Sekundäranspruch

1. Ein Ersatzanspruch aus dem Steuerberatervertrag wegen Sekundärhaftung nach Verjährung der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung steht zusammenveranlagten Ehegatten als Mitgläubigern zu, da der Vertrag über die Erstellung der Einkommensteuererklärung unter Zusammenveranlagung der Ehegatten zu den Geschäften gehört, die der Deckung des Lebensbedarfs der Familie dient und hierdurch gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Gemäß § 432 BGB kann bei einem solchen Vertrag jeder Ehegatte Leistung an alle fordern. 2. Wird dem Steuerberater nicht eine Pflichtverletzung vor Erlass des belasteten Steuerbescheides, sondern nur vorgeworfen, gegen den belastenden Steuerbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt zu haben, so beginnt die Verjährung eines darauf beruhenden Schadensersatzanspruchs nach § 68 StBerG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.