BayObLG - Beschluß vom 17.09.1990
BReg 1 a Z 38/90
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ; FGG §§ 14, 20, 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 224
NJW-RR 1991, 71

Ersetzen der Einwilligung eines Elternteils in eine Adoption

BayObLG, Beschluß vom 17.09.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 38/90

DRsp Nr. 1996/23276

Ersetzen der Einwilligung eines Elternteils in eine Adoption

»1. Hat ein Kind beantragt, die Einwilligung eines Elternteils in eine Adoption zu ersetzen, so ist nur dieses Kind beschwerdeberechtigt. 2. Hat bereits das Vormundschaftsgericht abgelehnt, die Einwilligung in eine Adoption zu ersetzen, so findet gegen den Beschluß, der die Beschwerde zurückweist, die einfache weitere Beschwerde statt. 3. Zu den Begriffen der anhaltenden gröblichen Pflichtverletzung und der Gleichgültigkeit. 4. Im Verfahren der weiteren Beschwerde erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit im allgemeinen nicht, daß einem anderen Beteiligten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn der Rechtsmittelführer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ; FGG §§ 14, 20, 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die beiden Kinder, die Beteiligten zu 1 und 2, entstammen der 1973 geschlossenen Ehe der Beteiligten zu 3 und 5. Diese wurde am 29.9.1983 geschieden und die Personensorge der Beteiligten zu 3 übertragen, die am 29.3.1984 den Beteiligten zu 4 geheiratet hat. Der am 30.10.1984 gestellte Antrag dieses Beteiligten, die Adoption der beiden Kinder durch ihn auszusprechen, ist erfolglos geblieben, weil der Beteiligte zu 5 als Vater die Einwilligung verweigert und das Vormundschaftsgericht sie nicht ersetzt hat.