OLG Rostock - Beschluss vom 12.09.2006
11 UF 43/06
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; BGB § 1628 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 592
OLGReport-Rostock 2007, 53
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 141/04

Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

OLG Rostock, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 11 UF 43/06

DRsp Nr. 2007/1944

Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung

Die Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung kann nur durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Erteilung des Ehenamens zum Wohl des Kindes nach Abwägung der Kindes- und Elerninteressen erforderlich ist. Hierbei ist neben dem Interesse des Kindes an der Integration in die Stieffamilie auch die Kontinuität der Namensführung als wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Allein der Wunsch der Kindesmutter und des Kindes, denselben Namen zu tragen, rechtfertigen die Ersetzung der Einwilligung nach dem strengen gesetzlichen Maßstab des § 1618 S. 4 BGB nicht.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ; BGB § 1628 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien sind Eltern des am ... nichtehelich geborenen Kindes C.... Der Antragsgegner hat mit Zustimmung der Antragstellerin und des Kindes am 12.10.1999 vor dem Jugendamt der Hansestadt xxx , Beurk.-Reg.-Nr.: ..., die Vaterschaft anerkannt. Aufgrund einer Sorgeerklärung vom 21.12.1999, beurkundet durch das Jugendamt der Hansestadt xxx, Beurk.-Reg.-Nr.: ..., steht den Eltern die elterliche Sorge für C... gemeinsam zu. C... trägt den Namen der Antragstellerin.

Die Parteien haben sich im August 2002 getrennt. Das Kind lebt seitdem in Obhut der Antragstellerin. Diese hat am 18.06.2004 geheiratet und trägt mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen "St...".