BayObLG - Beschluß vom 15.07.1999
1Z BR 6/99
Normen:
BGB § 1747 Abs. 4, § 1748 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 773
FamRZ 1999, 1688
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 838/98 5 T 909/98
AG Landsberg a. Lech, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 4/95

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 6/99

DRsp Nr. 1999/8850

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption

»1. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption nach § 1748 Abs. 3 BGB ist nicht zulässig, wenn das Kind auch ohne die Adoption nicht in einem Heim untergebracht werden muß, sondern in einer Familie -- auch in der Pflegefamilie, die es adoptieren will - aufwachsen kann (wie BGH NJW 1997, 585).2. Für die Tatbestände des § 1748 Abs. 1 BGB ist neben der objektiven anhaltend gröblichen Pflichtverletzung subjektiv ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit vorauszusetzen, die es dem Elternteil ermöglicht, das Unrecht seiner Handlungsweise zu erkennen.3. Die Tatbestände des § 1747 Abs. 4 BGB und des § 1748 Abs. 3 BGB überschneiden sich. Ein Ersetzungsantrag nach § 1748 Abs. 3 BGB kann weder unter verfahrensrechtlichem noch unter materiell-rechtlichem Aspekt mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Ersetzung sei nach § 1747 Abs. 4 BGB nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 4, § 1748 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das 1993 geborene Kind ist die jüngste Tochter der Beteiligten zu 2. Vater ist der Beteiligte zu 1, ein Marokkaner, der seit 14.8.1.992 mit der Beteiligten zu 2, einer Deutschen, verheiratet ist.