OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2000
18 UF 268/00
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 566
NJW-RR 2001, 366
OLGReport-Stuttgart 2000, 414

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr notwendig

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 18 UF 268/00

DRsp Nr. 2002/6303

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht mehr notwendig

1. Nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist dessen Einwilligung in die Einbenennung des Kindes nicht mehr erforderlich, so dass diese auch nicht ersetzt zu werden braucht. 2. Dies gilt auch dann, wenn bereits einmal zu Lebzeiten dieses Elternteils eine Ersetzung der verweigerten Einwilligung abgelehnt worden war. 3. Der Einwilligung der Eltern des verstorbenen Elternteils bedarf es nicht, da diese in § 1618 BGB nicht vorgesehen ist. Auch aus dem Umstand, dass den Großeltern ein Umgangsrecht zusteht, lässt sich nichts anderes herleiten, weil dieses Umgangsrecht durch die Einbenennung nicht berührt wird. 4. Als höchstpersönliches Recht geht das Recht der Einwilligung in die Einbenennung nicht auf die Erben über.

Normenkette:

§ ;