OLG Hamm - Beschluss vom 07.12.2016
13 UF 131/15
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1; BGB § 1748 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 320/14

Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern

OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 13 UF 131/15

DRsp Nr. 2017/11065

Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern

Bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption eines Kindes durch die Pflegeeltern einen unverhältnismäßige Nachteil für das Kind i.S. von § 1748 Abs. 4 BGB mit sich brächte, sind die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen. Das Unterbleiben der Adoption gereicht dem Kind nur dann zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Dies ist der Fall, wenn der Kindesvater das Kind nie gesehen hat und ein Vater-Kind-Verhältnis niemals bestand, weil er kein Interesse hieran hatte und es an einer persönlichen Zuwendung völlig hat fehlen lassen. Dem gegenüber bietet bei der Adoption durch die Pflegeeltern des Kindes die durch die Adoption bewirkte völlige - faktische wie rechtliche - Integration des Kindes in eine intakte Familie am ehesten die Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 12.06.2015 wird abgeändert.