OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2007
20 W 76/07
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; FGG § 29 ; FGG § 53 ; FGG § 60 ; FGG § 63 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 279/06

Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Adoption mehrerer Kinder - differenzierte Prüfung der Pflichtverletzung hinsichtlich jedes einzelnen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 20 W 76/07

DRsp Nr. 2007/18419

Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Adoption mehrerer Kinder - differenzierte Prüfung der Pflichtverletzung hinsichtlich jedes einzelnen Kindes

»Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Adoption mehrerer Kinder ist die Voraussetzung der anhaltend gröblichen Pflichtverletzung differenziert in Bezug auf jedes einzelne Kind zu prüfen. Dabei kann auch ein Verhalten der Eltern während der Schwangerschaft berücksichtigt werden, wenn es sich erkennbar auf die Lebenssituation des Kindes nach der Geburt auswirkt, etwa weil hierdurch Zustände geschaffen oder beibehalten werden, die es zusammen mit dem Verhalten der Eltern während eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes des Kindes unmittelbar nach der Geburt aus Gründen des Kindeswohles nicht als verantwortbar erscheinen lassen, den Säugling danach in die Obhut und den Haushalt der Eltern zu geben.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; FGG § 29 ; FGG § 53 ; FGG § 60 ; FGG § 63 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 4. November 1991 geheiratet. Sie haben sich im Jahr 2004 getrennt und leben mittlerweile beide mit neuen Partnern zusammen. Aus der Ehe sind insgesamt neun Kinder hervorgegangen, darunter auch die heute achtjährige Antragstellerin.