KG, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 WF 166/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 14185/99
Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten
BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 214/04
DRsp Nr. 2008/11177
Erstattugsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten
»Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.«