OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.06.2005
18 WF 249/04
Normen:
FGG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2077
FamRZ 2005, 2077
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 14.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 16/04

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Antragsrücknahme hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 18 WF 249/04

DRsp Nr. 2006/20262

Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Antragsrücknahme hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung

Nimmt der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Besuchsrechtsregelung zurück, so stellt dies allein keinen Grund für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten dar.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostentragung bezüglich des Umgangs- und einstweiligen Anordnungsverfahrens 2 F 16/04.

Mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hatte der Antragsteller/Beschwerdeführer die Anordnung regelmäßigen Wochenendumganges sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Kontaktaufnahme im Februar 2004 in Bezug auf den gemeinsamen nichtehelichen Sohn der Parteien, John F1~ beantragt, diesen Antrag nach umfangreichem Schriftwechsel der Parteien und Mitteilung des Sohnes, dass er den Antragsteller nicht sehen wolle, jedoch mit Schriftsatz vom 06.05.2004 zurückgenommen.