I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostentragung bezüglich des Umgangs- und einstweiligen Anordnungsverfahrens
Mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hatte der Antragsteller/Beschwerdeführer die Anordnung regelmäßigen Wochenendumganges sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Kontaktaufnahme im Februar 2004 in Bezug auf den gemeinsamen nichtehelichen Sohn der Parteien, John F1~ beantragt, diesen Antrag nach umfangreichem Schriftwechsel der Parteien und Mitteilung des Sohnes, dass er den Antragsteller nicht sehen wolle, jedoch mit Schriftsatz vom 06.05.2004 zurückgenommen.
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