Gründe:
Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem streitbefangenen Vergütungsantrag u.a. Aufwendungsersatz gemäß § 1908 e Abs. 1 BGB geltend gemacht und hierauf 7,30 DM Umsatzsteuer berechnet. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat diesen Betrag bei der Berechnung der Auslagenerstattung unberücksichtigt gelassen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) berufen, wonach es für einen derartigen Ersatzanspruch an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage fehle. Das Landgericht hat diesen Standpunkt mit dem angegriffenen Beschluss geteilt, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch die weitere sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen.