OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2000
15 W 3/00
Normen:
BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1221

Erstattung der Kosten der Hilfskraft eines Berufsbetreuers

OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 15 W 3/00

DRsp Nr. 2005/14367

Erstattung der Kosten der Hilfskraft eines Berufsbetreuers

1. Die Kosten einer Hilfskraft eines Berufsbetreuers können nach den Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Rahmen eines Auftrags gem. §§ 669, 670 BGB erstattungsfähig sein, wenn sie erforderlich sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Hilfskraft ein geringerer Stundensatz zu zahlen ist als für den Betreuer, wenn er die entsprechenden Tätigkeiten selbst vornimmt. 2. Als Aufwendungsersatz kommt nur der an die Bürokraft tatsächlich gezahlte Stundenlohn einschließlich der Lohnnebenkosten in Betracht. Die mit der Einreichung des Arbeitsplatzes entstehenden sonstigen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 669 § 670 § 1835 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1221