OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2015
19 A 2438/13
Normen:
VwVG NRW § 77 Abs. 1 S. 1; VO VwVG NRW § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7; VO VwVG NRW § 24 Abs. 2; BestG NRW § 7 Abs. 3 S. 1; BestG NRW § 8 Abs. 1 S. 1-2; BestG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; BestG NRW § 13 Abs. 3 S. 1; BGB § 1361 Abs. 3; SGB XII § 74; GebG § 10 NRW;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4169/13

Erstattung der Kosten einer Notbestattung durch den Bestattungspflichtigen i.R.e. Ersatzvornahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 19 A 2438/13

DRsp Nr. 2015/16554

Erstattung der Kosten einer Notbestattung durch den Bestattungspflichtigen i.R.e. Ersatzvornahme

1. Einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht kann man sich nicht durch die Ausschlagung des Erbes entledigen.2. Das BestG NRW lässt die Verpflichtung zur Bestattung auch in Fällen einer groben Unbilligkeit nicht ausnahmsweise entfallen. Allerdings kann die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW bedeuten.3. Die Möglichkeit, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten aus § 74 SGB XII geltend zu machen, schließt eine unbillige Härte im Sinne des § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW aus.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwVG NRW § 77 Abs. 1 S. 1; VO VwVG NRW § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7; VO VwVG NRW § 24 Abs. 2; BestG NRW § 7 Abs. 3 S. 1;