OLG Hamm - Beschluss vom 19.02.2015
4 WF 206/14
Normen:
§ 35 Abs. 5 FamFG; §220 FamFG; § 5 Abs. 1 VersAusglG; § 42 VersAusglG; § 253 Abs. 2 HGB;
Fundstellen:
MDR 2015, 955
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 302/12

Erstattung der Kosten eines Versorgungsträgers für die Neuberechnung nach einem vom Familiengericht vorgegebenen Rechnungszins

OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 4 WF 206/14

DRsp Nr. 2015/5286

Erstattung der Kosten eines Versorgungsträgers für die Neuberechnung nach einem vom Familiengericht vorgegebenen Rechnungszins

1.) Nach § 220 Abs. 5 FamFG sind Versorgungsträger zwar verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen, dies bedeutet aber nicht, dass sie jedes gerichtliche Ersuchen bzw. jede Anordnung kostenfrei zu erfüllen haben. Denn die - vom Wortlaut her zu weit gefasste - Regelung ist im Kontext mit den Absätzen 1 bis 4 des § 220 FamFG zu lesen, die den Rahmen der Pflicht zur Auskunftserteilung abstecken.2.) Mit der Neuberechnung unter Berücksichtigung eines vom Familiengericht konkret für angemessen gehaltenen Rechnungszinses, kann das Gericht - neben einen Sachverständigen - auch den Versorgungsträger, der die Funktion eines sachverständigen Zeugen einnimmt, gegen entsprechende Kostenübernahme, beauftragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

§ 35 Abs. 5 FamFG; §220 FamFG; § 5 Abs. 1 VersAusglG; § 42 VersAusglG; § 253 Abs. 2 HGB;

Gründe

I.

Die E AG, HR Business Services (nachfolgend: U) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: