OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.1992
23 W 202/92
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 104
OLGReport-Hamm 1993, 300
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 414/88

Erstattung geleisteter Gerichtskostenvorschüsse bei Prozesskostenhilfebewilligung für den unterlegenen Gegner

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 23 W 202/92

DRsp Nr. 2006/6533

Erstattung geleisteter Gerichtskostenvorschüsse bei Prozesskostenhilfebewilligung für den unterlegenen Gegner

»Der obsiegenden Partei steht auch bei Prozeßkostenhilfebewilligung für den unterlegenen Gegner kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits erhobenen und geleisteten Gerichtskostenvorschüsse gegen die Staatskasse zu. Schon erbrachte Zahlungen werden - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1977, 73 und 414), die aufgegeben wird - von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht erfaßt.«

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 414/88
Fundstellen
MDR 1994, 104
OLGReport-Hamm 1993, 300