OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2014
6 WF 241/13
Normen:
FamFG § 158 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2014, 294
FamRZ 2014, 2024
FuR 2014, 603
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 118 F 1716/12

Erstattung von Dolmetscherkosten des Verfahrensbeistandes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 6 WF 241/13

DRsp Nr. 2014/7987

Erstattung von Dolmetscherkosten des Verfahrensbeistandes

Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistandes abgegolten. Dies gilt auch bei erheblichen Dolmetscherkosten, die für die Verständigung des Verfahrensbeistandes mit ausländischen Verfahrensbeteiligten anfallen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 18.07.2013 (AZ: 118 F 1716/12) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 7;

Gründe

I.