BGH - Beschluß vom 14.06.2005
VI ZB 5/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 723
BGHReport 2005, 1426
DAR 2005, 596
FamRZ 2005, 1670
JurBüro 2006, 35
MDR 2005, 1375
NJW-RR 2005, 1732
NZV 2005, 520
Rpfleger 2005, 631
VersR 2006, 386
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2005
AG Mitte,

Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland

BGH, Beschluß vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VI ZB 5/05

DRsp Nr. 2005/11686

Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland

»Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines Beweistermins im Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Taxiunternehmen in B.. Bei einem Verkehrsunfall mit einem norwegischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu 1 gefahrenes Taxi beschädigt. Die Kläger nahmen den Beklagten vor dem Amtsgericht M. auf Schadensersatz in Höhe von 762,64 EUR erfolgreich in Anspruch. Gemäß Beweisbeschluß des Amtsgerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier Zeugen aus Norwegen im Wege der Rechtshilfe Beweis erhoben werden. Die Kläger verzichteten auf Mitteilung des Vernehmungstermins, der Beklagte nicht. An dem Beweistermin in Norwegen nahm für die Kläger eine norwegische Rechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die Beauftragung der norwegischen Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des Beweistermins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 EUR.