Erstattung von Mehrkosten bei Anwaltswechsel im Prozesskostenhilfeverfahren
1. Ein Anwaltswechsel, hinsichtlich dessen eine Umbestellung beansprucht wird, muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet werden.2. Die Vergütungsansprüche des neu beigeordneten Rechtsanwalts ergeben sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den durch diese Tätigkeit erfüllten Gebührentatbeständen des RVG und können deshalb nicht um diejenigen Gebühren gekürzt werden, die dem zuerst beigeordneten Anwalt zustehen.