OLG Bremen - Beschluss vom 20.01.2004
4 WF 102/03
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 189

Erstattung von Sachverständigenkosten nach Kostenaufhebung in einem Familienrechtsstreit

OLG Bremen, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 4 WF 102/03

DRsp Nr. 2004/19524

Erstattung von Sachverständigenkosten nach Kostenaufhebung in einem Familienrechtsstreit

»Hebt das FamG die Kosten eines Umgangsrechtsverfahrens gegeneinander auf, so können nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung verauslagte Kosten eines Sachverständigengutachtens gegen einen Kindeselternteil nur hälftig angesetzt werden.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 14 III KostO) hat in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 6.8.2003 die Kosten des Verfahrens (Umgangsrechtsverfahren) gegeneinander aufgehoben und angeordnet, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen. Der Kindesvater macht mit seiner Beschwerde zu Recht geltend, dass er nach dieser Kostenentscheidung die verauslagten Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens nur zur Hälfte und nicht - wie in der angegriffenen Kostenrechung vorgesehen - in vollem Umfang zu tragen hat.

Das Familiengericht hat die Sachverständigenkosten als nicht von der Kostenentscheidung vom 6.8.2003 umfasst angesehen, weil gerichtliche Auslagen, um die es sich bei den Sachverständigenkosten handelt, nicht zu den Kosten gehörten, die das Gericht nach § 94 III S. 2 KostO verteilen könne. Vielmehr ergebe sich die Pflicht zur Tragung gerichtlicher Auslagen unmittelbar aus § 2 KostO.