OLG Koblenz - Beschluss vom 22.11.2013
13 WF 1058/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1731
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 365/12

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdegegners im familiengerichtlichen Verfahren bei Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten vor Eingang der Beschwerdebegründung

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 13 WF 1058/13

DRsp Nr. 2014/4068

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdegegners im familiengerichtlichen Verfahren bei Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten vor Eingang der Beschwerdebegründung

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 15.10.2013 dahingehend teilweise abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 737,32 € (in Worten: siebenhundertsiebenunddreißig 32/100) und der seit 17.07.2013 zu verzinsende Betrag auf 234,55 € festgesetzt werden.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 70% und die Antragsgegnerin zu 30%.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 330,34 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gemäß §§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, 13 RPflG bedurfte der Antragsteller im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zur Rechtsmitteleinlegung auch keines Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 2006, 2260).