OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2016
18 WF 166/15
Normen:
FamFG § 80; FamFG § 81; GewSchG § 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 225/15

Erstattungsfähigkeit der Kosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 18 WF 166/15

DRsp Nr. 2017/2263

Erstattungsfähigkeit der Kosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts im Gewaltschutzverfahren

Zur Kostenerstattung eines Beteiligten, der selbst Rechtsanwalt ist; hier im Gewaltschutzverfahren. 1. Es ist dem Gericht unbenommen, in der Kostengrundentscheidung nach § 81 FamFG bestimmte Positionen, z.B. Anwaltskosten, von der Erstattung auszunehmen.2. Zu den zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen gemäß § 80 FamFG gehören nicht zwingend die Rechtsanwaltskosten.3. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann in einer Gewaltschutzsache grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren und Auslagen verlangen, die er als bevollmächtigter Rechtsanwalt verlangen könnte. Eine Kostenerstattung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Gründe die Hinzuziehung eines (weiteren) Anwalts erforderlich gemacht hätten.4. Erstattungsfähig sind nur die dem am Verfahren beteiligten Rechtsanwalt tatsächlich entstandenen Auslagen, z.B. Reisekosten, Zeitversäumnis.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 03.07.2015 (4 F 225/15) in Ziffer 6 Satz 2 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.

2. 3.