Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 03.07.2015 (4 F 225/15) in Ziffer 6 Satz 2 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat.
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