OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.02.2007
10 WF 257/06
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67a Abs. 5 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 73
OLGReport-Brandenburg 2007, 933
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.2 F 540/05 - 13.02.2007,

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrenspflegers für Anhörung des Kindes im häuslichen Umfeld

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 10 WF 257/06

DRsp Nr. 2007/16081

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verfahrenspflegers für Anhörung des Kindes im häuslichen Umfeld

Die Kosten der Anhörung eines Kindes durch den Verfahrenspfleger im elterlichen Haus sind grundsätzlich erstattungsfähig. Der Verfahrenspfleger braucht sich aus Kostengründen nicht zur Durchführung der Anhörung auf seine Büroräume verweisen lassen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67a Abs. 5 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 Satz 2, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Vergütung und Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind entsprechend ihrem Antrag vom 15.8.2006 festzusetzen. Auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfahrenspflegerin das Kind im elterlichen Haushalt aufgesucht hat, sind erstattungsfähig.