OLG Köln - Beschluss vom 16.02.2012
II-4 WF 11/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 319
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 29.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 442/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen im Kindschaftsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 11/12

DRsp Nr. 2012/5893

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen im Kindschaftsverfahren

Im Kindschaftsverfahren kommt die Erstattung der Kosten für ein privat beauftragten Sachverständigen in der Regel nicht in Betracht, da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und es zur Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht nicht vorab fachlich fundierten Sachvortrags der Beteiligten bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 29.12.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (31 F 442/09) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.729,57 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 2.1.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegner auf Festsetzung bzw. Ausgleichung privater Gutachterkosten zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen, insbesondere die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, rechtfertigen keine andere Entscheidung.