Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 29.12.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (31 F 442/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.729,57 EUR festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 2.1.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegner auf Festsetzung bzw. Ausgleichung privater Gutachterkosten zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen, insbesondere die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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