OLG Hamm - Beschluss vom 22.08.2013
6 WF 210/13
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
FamFR 2013, 545
FuR 2014, 3
MDR 2014, 286
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 388/11

Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs

OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 6 WF 210/13

DRsp Nr. 2013/23215

Erstattungsfähigkeit der Kosten getrennter Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs

1. Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt dieser damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.2. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.6.2013 (Erlassdatum 16.7.2013) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611;

Gründe

Der beteiligte Rechtsanwalt hat als Verfahrensbevollmächtigter in dem Ausgangsverfahren die Kindesmutter vertreten. Diese war Antragsgegnerin in einem vom Kindesvater mit Schriftsatz vom 29.9.2011 eingeleiteten Verfahren, mit dem dieser die alleinige elterliche Sorge auf dem Gebiet des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame, im Haushalt der Kindesmutter lebende Kind K erhalten wollte (AG Recklinghausen 46 F 388/11).