Die Beschwerde des Beteiligten vom 19.7.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.6.2013 (Erlassdatum 16.7.2013) wird zurückgewiesen.
Der beteiligte Rechtsanwalt hat als Verfahrensbevollmächtigter in dem Ausgangsverfahren die Kindesmutter vertreten. Diese war Antragsgegnerin in einem vom Kindesvater mit Schriftsatz vom 29.9.2011 eingeleiteten Verfahren, mit dem dieser die alleinige elterliche Sorge auf dem Gebiet des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame, im Haushalt der Kindesmutter lebende Kind K erhalten wollte (AG Recklinghausen 46 F 388/11).
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