LG München I, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21578/03
Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten
OLG München, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 11 W 2541/04
DRsp Nr. 2006/10491
Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten
»Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten, die bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter entstanden wären, wesentlich übersteigen und dies vor Antritt der Terminsreise des Prozessbevollmächtigten erkennbar gewesen ist.«