OLG München - Beschluss vom 25.11.2004
11 W 2541/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1189
OLGReport-München 2005, 261
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21578/03

Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

OLG München, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 11 W 2541/04

DRsp Nr. 2006/10491

Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

»Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, soweit sie die Mehrkosten, die bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten als Terminsvertreter entstanden wären, wesentlich übersteigen und dies vor Antritt der Terminsreise des Prozessbevollmächtigten erkennbar gewesen ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs ;
Vorinstanz: LG München I, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21578/03
Fundstellen
FamRZ 2005, 1189
OLGReport-München 2005, 261