OLG Naumburg - Beschluss vom 15.08.2012
4 WF 85/12
Normen:
ZPO § 122 Abs. 4;
Fundstellen:
FamFR 2013, 43
MDR 2013, 56
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 251 F 176/12

Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten der bedürftigen Partei im Rahm,en der Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 4 WF 85/12

DRsp Nr. 2012/22595

Erstattungsfähigkeit notwendiger Reisekosten der bedürftigen Partei im Rahm,en der Prozesskostenhilfe

Notwendige Reisekosten einer Partei/eines Beteiligten sind, obwohl sie in § 122 Abs. 1 ZPO keine Erwähnung finden, von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mit umfasst und sind deshalb grundsätzlich auch erstattungsfähig. Für eine nachträgliche Erstattung der Reisekosten im Rahmen der zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist allerdings ein überschaubarer Zeitraum zwischen Anreise zum Termin und beantragter Kostenerstattung erforderlich. Sie ist zu versagen, wenn zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012, Az.: 251 F 176/12 UG, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 4;

Gründe:

Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 97 d. A.) gegen den ihm eine Reisekostenentschädigung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012 (Bl. 93, 94 d. A.), welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.