Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Die Bezirksrevisorin wendet sich als Vertreterin der Staatskasse gegen die Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 334,80 EUR, die durch die Beauftragung durch die Verfahrensbeiständin in einem Sorgerechtsverfahren entstanden sind. Sie ist der Auffassung, dass die der Verfahrensbeiständin durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen mit der Vergütungspauschale von 550,00 EUR abgegolten seien, da die Verfahrensbeiständin die Beistandschaft berufsmäßig ausübe. Da sie den Dolmetscher beauftragt habe, handele es sich um eigene Auslagen und nicht um zusätzlich anzusetzende Auslagen des Sorgerechtsverfahrens.
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