OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
5 WF 249/13
Normen:
FamFG § 157 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRB 2014, 296
FamRZ 2014, 1135
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 460 F 9343/12

Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 WF 249/13

DRsp Nr. 2014/2605

Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

Hat das Gericht den Verfahrensbeistand eines minderjährigen Kindes beauftragt, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und dabei die Hinzuziehung eines Dolmetschers für notwendig erachtet, so kommt dies einer Beauftragung des Dolmetschers durch das Gericht gleich, so dass die Kosten in vollem Umfang zu erstatten sind.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 157 Abs. 7;

Gründe:

Die Bezirksrevisorin wendet sich als Vertreterin der Staatskasse gegen die Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 334,80 EUR, die durch die Beauftragung durch die Verfahrensbeiständin in einem Sorgerechtsverfahren entstanden sind. Sie ist der Auffassung, dass die der Verfahrensbeiständin durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen mit der Vergütungspauschale von 550,00 EUR abgegolten seien, da die Verfahrensbeiständin die Beistandschaft berufsmäßig ausübe. Da sie den Dolmetscher beauftragt habe, handele es sich um eigene Auslagen und nicht um zusätzlich anzusetzende Auslagen des Sorgerechtsverfahrens.