Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu Unrecht gem. § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verwertung ihres PKW zur Bestreitung der Prozesskosten verwiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt, dass sie auf den PKW zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit jedenfalls an den Wochenenden angewiesen ist. Überdies hat sie nachvollziehbar vorgetragen, dass ein das Schonvermögen von 2.301 EUR übersteigender Betrag bei einer Verwertung des Fahrzeugs nicht zu erwarten ist.
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