OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2005
6 WF 39/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1, 2 § 121 Abs. 4 ; RVG § 46 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1917/04

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 6 WF 39/05

DRsp Nr. 2005/17451

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Auch für unbemittelte Parteien gilt der Grundsatz, dass die Beauftragung eines am Wohnort ansässigen Anwalts eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist. 2. Die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten eines beigeordneten Rechtsanwalts ist in der Regel begrenzt durch die zusätzlichen Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines weiteren Anwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO entstehen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1, 2 § 121 Abs. 4 ; RVG § 46 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu Unrecht gem. § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verwertung ihres PKW zur Bestreitung der Prozesskosten verwiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt, dass sie auf den PKW zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit jedenfalls an den Wochenenden angewiesen ist. Überdies hat sie nachvollziehbar vorgetragen, dass ein das Schonvermögen von 2.301 EUR übersteigender Betrag bei einer Verwertung des Fahrzeugs nicht zu erwarten ist.