BGH - Beschluss vom 15.06.2011
XII ZB 468/10
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 3, 4; FamFG § 39; FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 233 Fa, Gc;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 258
FamRZ 2011, 1389
MDR 2011, 933
NJW 2011, 2887
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 4435/09
OLG Celle, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 158/10

Erstecken der Rechtsbehelfsbelehrung auf das statthafte Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die einzuhaltende Form und Frist; Prüfung der Formalien einer Beschwerde als Aufgabe des Beschwerdeführers sowie Entlastung bei unrichtiger Geschäftsstellenauskunft, pflichtwidriger Auskunft sowie Nichtüberprüfung durch die Verfahrensbevollmächtigte; Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zur Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht bei Eingang einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung oder eines entsprechenden Verlängerungsantrags

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 468/10

DRsp Nr. 2011/13174

Erstecken der Rechtsbehelfsbelehrung auf das statthafte Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die einzuhaltende Form und Frist; Prüfung der Formalien einer Beschwerde als Aufgabe des Beschwerdeführers sowie Entlastung bei unrichtiger Geschäftsstellenauskunft, pflichtwidriger Auskunft sowie Nichtüberprüfung durch die Verfahrensbevollmächtigte; Verpflichtung des erstinstanzlichen Gerichts zur Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht bei Eingang einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung oder eines entsprechenden Verlängerungsantrags

a) Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG ZIP 2003, 1850 zu § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG).