BVerfG - Beschluss vom 20.09.2011
1 BvR 2250/11
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1600 Abs. 3; StG § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1925
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 284/10

Erstellung eines Abstammungsgutachtens wegen Zweifeln an der sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2250/11

DRsp Nr. 2011/17734

Erstellung eines Abstammungsgutachtens wegen Zweifeln an der sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind

Weigert sich in einem Verfahren über die Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung wegen Verdachts der Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung der vermeintliche Vater an der Erstellung eines Abstammungsgutachtens mitzuwirken und wird daraufhin seine Mitwirkung unter Androhung von Zwangsmitteln gerichtlich angeordnet, ist in dem von ihm hiergegen angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren die einstweilige Aussetzung Erzwingungsanordnung geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Betroffenen behauptete sozial-familiäre Beziehung tatsächlich besteht und durch das Ergebnis der Abstammungsuntersuchung erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Tenor

Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 - 16 UF 284/10 - wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1600 Abs. 3; StG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.