Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 - 16 UF 284/10 - wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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