OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2011
I-15 Wx 61/11
Normen:
AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 2; BGB § 1762 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 128/10

Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen I-15 Wx 61/11

DRsp Nr. 2012/14894

Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen abgeändert wird.

Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die ihr im Erstbeschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 2; BGB § 1762 S. 1 a.F.;

Gründe

I.

Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Das von ihm im Jahr 2005 errichtete notarielle Testament widerrief er im Jahr 2008 durch ein zweites notarielles Testament.

Die Eltern des Erblassers, die Eheleute F2 und F3, hatten am 02.12.1946 den am 23.06.1946 in N geborenen Vater der Beteiligten zu 1), F4, durch Kindesannahmevertrag als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen. Den Kindesannahmevertrag genehmigte das AG Mannheim am 22.09.1946. Die Beteiligte zu 1) ist am 06.04.1973 geboren.