OLG Bremen - Beschluss vom 31.10.2006
4 WF 110/06
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1600 Abs. 2 ; BGB § 1600 Abs. 3 ; BGB § 1600e ; ZPO § 616 Abs. 1 ; ZPO § 617 ; ZPO § 640 Abs. 1 ; ZPO § 640h Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 502/06

Erstreiten der Vaterschaft durch den leiblichen - aber nicht rechtlichen - Vater

OLG Bremen, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 4 WF 110/06

DRsp Nr. 2007/22326

Erstreiten der Vaterschaft durch den leiblichen - aber nicht rechtlichen - Vater

»1. Der leibliche Vater, der die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten will, ist für die Darlegung , dass es an einer sozial-familiären Beziehung fehle, in der Regel auf ein substantiiertes Bestreiten der Gegenseite angewiesen, um darauf sein weiteres Vorbringen oder etwaige Beweisangebote stützen zu können. 2. Weil Träger des Elternrechts für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein können, kann der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft nur erreichen, wenn er zugleich die rechtliche Vaterschaft - mit einer gemäß § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB gegen das Kind und den rechtlichen Vater zu richtenden Klage - anficht.«

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1600 Abs. 2 ; BGB § 1600 Abs. 3 ; BGB § 1600e ; ZPO § 616 Abs. 1 ; ZPO § 617 ; ZPO § 640 Abs. 1 ; ZPO § 640h Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Feststellung seiner Vaterschaft.

I.

Im Oktober 2001 wurde die Antragsgegnerin ehelich geboren. Zwischen der Kindesmutter und ihrem - von ihr getrennt lebenden - Ehemann ist ein Scheidungsverfahren anhängig.