OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2012
18 A 537/11
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 55 Abs. 1; BGB § 1598 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1338
ZAR 2013, 16
ZAR 2014, 134
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8736/09

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG i.R.e. missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines Kindes einer in Sierra Leone geborenen Staatsangehörigen und Mutter

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 18 A 537/11

DRsp Nr. 2013/881

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG i.R.e. missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines Kindes einer in Sierra Leone geborenen Staatsangehörigen und Mutter

1. Der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ausschließende § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit dem Begriff Verwandtschaftsverhältnis nicht nur Adoptionen, sondern auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erfasst werden. Vielmehr ist das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit, allein durch Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verliert der sorgeberechtigte Elternteil somit nicht nach 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, sondern allein durch eine erfolgreiche zivilrechtliche Anfechtungsklage. 2. Der Ausweisungsgrund nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt nicht vor, wenn die insoweit in Frage kommenden Rechtsverstöße des Betreffenden sämtlich auf dessen ungesicherter ausländerrechtlicher Position beruhen, mit einer Aufenthaltserlaubnis nicht geschehen wären und Anhaltspunkte für eine Gefahr bezüglich der Begehung anderer Straftaten nicht ersichtlich sind. 3.