BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 496/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 468
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 290/10
AG Hof, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 837/09

Erteilung einer Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für jedes von einem Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren betreuten Kindes

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 496/10

DRsp Nr. 2011/2096

Erteilung einer Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für jedes von einem Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren betreuten Kindes

Der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, erhält für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).

Geschäftswert: 1.650 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.