BGH vom 14.06.1995
XII ZB 177/94
Normen:
ZPO § 80, § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1484

Erteilung einer Prozeßvollmacht durch schlüssiges Verhalten; Verschulden der vertretenen Partei bei Unterlassen der Mitteilung einer neuen Anschrift

BGH, vom 14.06.1995 - Aktenzeichen XII ZB 177/94

DRsp Nr. 1997/484

Erteilung einer Prozeßvollmacht durch schlüssiges Verhalten; Verschulden der vertretenen Partei bei Unterlassen der Mitteilung einer neuen Anschrift

Ist eine Partei in einem Termin zur mündlichen Verhandlung zusammen mit ihrem Prozeßbevollmächtigten anwesend, so hat sie spätestens hierdurch dem Prozeßbevollmächtigten durch schlüssiges Verhalten Prozeßvollmacht erteilt. Die Fristversäumung durch eine Partei, die darauf beruht, daß Schreiben des Prozeßbevollmächtigten die Partei nicht erreichen, weil sie Partei dem Prozeßbevollmächtigten eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, ist schuldhaft herbeigeführt, weil die Partei dafür Sorge tragen muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten erreichbar ist.

Normenkette:

ZPO § 80, § 233 ;