OVG Sachsen - Beschluss vom 05.11.2010
3 B 70/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 8; PassG § 6 Abs. 1 S. 1; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4; PassG § 7 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1; ZPO §§ 286 ff.; InsO § 304 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 15/10

Erteilung eines vorläufigen Reisepasses bei bestehender Steuerfluchtgefahr; Steuerfluchtwille bei Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 3 B 70/10

DRsp Nr. 2011/663

Erteilung eines vorläufigen Reisepasses bei bestehender Steuerfluchtgefahr; Steuerfluchtwille bei Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2010 - 3 L 15/10 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 8; PassG § 6 Abs. 1 S. 1; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4; PassG § 7 Abs. 2 S. 1; BGB § 1626a Abs. 1; ZPO §§ 286 ff.; InsO § 304 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig einen Reisepass auszuhändigen, zu Recht abgelehnt. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die gerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.