I.
Die Parteien, die nicht miteinander verheiratet waren, sind die Eltern des jetzt 4 1/2 Jahre alten Kindes A. A lebt bei seiner Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist, und wird von ihr betreut.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind. Insoweit war es den Eltern möglich, sich einverständig auf regelmäßige Besuchskontakte As mit seinem Vater im vierzehntägigen Rhythmus zu einigen. Auf den vor dem Amtsgericht geschlossenen Teilvergleich vom 21.08.2006 wird Bezug genommen.
Über den Wunsch des Antragstellers, mit A einen vierzehntägigen Italienbesuch zu unternehmen, um das Kind in den Kreis seiner väterlichen Verwandten einzuführen, kam jedoch keine Einigung zustande.
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