BayObLG - Beschluß vom 29.03.1996
3Z BR 21/96
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 25, § 69 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 69i Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 19
EzFamR aktuell 1996, 212
FamRZ 1996, 1035
MDR 1996, 715
NJWE-FER 1996, 9
Vorinstanzen:
LG Kempten,
AG Lindau,

Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf Beschwerde des Betroffenen gegen die Berufung

BayObLG, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 21/96

DRsp Nr. 1996/20561

Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf Beschwerde des Betroffenen gegen die Berufung

»Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Landgericht als Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 25, § 69 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 69i Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 12.12.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge "für das festgestellte Vermögen nach dem Tod der Mutter (Erbschaft)".

Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 13.11.1995 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufgabenkreise des Betreuers sich auf die Vermögenssorge insgesamt und die Regelung von Wohnungsangelegenheiten erstrecken.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der am 23.12.1995 beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde.

Mit Beschluß vom 4.1.1996 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entlassen und an seiner Stelle einen neuen Betreuer bestellt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Soweit sie sich auf die.vom Landgericht bestätigte ursprüngliche Auswahl des Betreuers bezieht, ist die angefochtene Entscheidung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 4.1.1996 verfahrensrechtlich überholt und die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.