I. Mit Beschluß vom 12.12.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Sorge "für das festgestellte Vermögen nach dem Tod der Mutter (Erbschaft)".
Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 13.11.1995 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Aufgabenkreise des Betreuers sich auf die Vermögenssorge insgesamt und die Regelung von Wohnungsangelegenheiten erstrecken.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Betroffene mit der am 23.12.1995 beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde.
Mit Beschluß vom 4.1.1996 hat das Amtsgericht den bisherigen Betreuer entlassen und an seiner Stelle einen neuen Betreuer bestellt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Soweit sie sich auf die.vom Landgericht bestätigte ursprüngliche Auswahl des Betreuers bezieht, ist die angefochtene Entscheidung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 4.1.1996 verfahrensrechtlich überholt und die weitere Beschwerde gegenstandslos geworden.
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