Die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, wurde auf die am 8. Februar 1973 zugestellte Klage der Klägerin durch rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1973 geschieden. Die Klägerin macht nunmehr einen Anspruch auf Ausgleich den Zugewinns geltend.
Bei der Eheschließung besaßen beide Parteien kein nennenswertes Vermögen. Bei Zustellung der Ehescheidungsklage besaß die Klägerin Postspar-, Postscheck- und Bankguthaben von zusammen 3.276,63 DM, sowie Kleidung in normaler Menge. Außerdem gehörten ihr Schmuck im Versicherungswert von 19.422 DM und ein Personenkraftwagen. Den Schmuck hatte ihr im wesentlichen der Beklagte geschenkt. Den Personenkraftwagen bette sie von Geldmitteln gekauft, die ihr von ihrer Mutter geschenkt worden waren.
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