Die im Jahre 1954 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf am 30. November 1984 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) vorab geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Ehemann (Antragsgegner) Zugewinnausgleich.
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