BGH - Urteil vom 30.05.1990
XII ZR 75/89
Normen:
BGB §§ 1374 ff;
Fundstellen:
BB 1990, 1808
BGHR BGB § 1374 Erbfolge, vorweggenommene 1
DRsp I(165)216a
FamRZ 1990, 1217
LM § 1374 BGB Nr. 14
MDR 1990, 1005
NJW 1990, 3018
NJW-RR 1991, 2
WM 1990, 1720

Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Berücksichtigung eines Leibgedinges; Zahlung von Ausgleichsbeiträgen an Dritte

BGH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 75/89

DRsp Nr. 1992/1204

Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Berücksichtigung eines Leibgedinges; Zahlung von Ausgleichsbeiträgen an Dritte

»a) Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten und auf Lebenszeit des Übergebers mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet, so unterliegt die Wertsteigerung des Vermögens, die mit der fortschreitenden Wertminderung des Leibgedinges und dessen Erlöschen beim Tod des Berechtigten verbunden ist, nicht dem Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung der Ausgleichsbilanz ist daher der Wert des Leibgedinges von dem übernommenen Vermögen nicht abzuziehen. b) Das gilt nicht für eine beim Erwerb des Vermögens eingegangene Verpflichtung, an Dritte Ausgleichsbeträge zu zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind daher von dem übernommenen Vermögen abzuziehen, und zwar bei künftiger Fälligkeit mit ihrem durch Abzinsung ermittelten Wert.«

Normenkette:

BGB §§ 1374 ff;

Tatbestand:

Die im Jahre 1954 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf am 30. November 1984 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) vorab geschieden. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Ehemann (Antragsgegner) Zugewinnausgleich.