OLG Brandenburg - Urteil vom 22.04.2008
10 UF 226/07
Normen:
BGB § 1569 (a.F.) ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 (a.F.) ; BGB § 1574 Abs. 1 ; BGB § 1574 Abs. 2 ; BGB § 1578b Abs. 1 ; BGB § 1578b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1952
NJW 2008, 2268
NJW 2009, 2560
OLGReport-Brandenburg 2008, 949
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 203/06

Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten - Zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 10 UF 226/07

DRsp Nr. 2008/10364

Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten - Zur zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB

1. Nach dem seit 1.1.2008 geltenden Unterhaltsrecht ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zur Ausübung einer objektiv angemessenen Tätigkeit verpflichtet. Eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit ist dabei grundsätzlich als angemessen anzusehen. Ist eine solche Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen als unbillig anzusehen, trägt der Unterhaltsgläubiger hierfür die Darlegungslast. 2. Hat ein Ehegatte in einem Berufsfeld hinreichende praktische Erfahrungen, die gegebenenfalls durch eine Fortbildung vertieft werden können, kann er sich nicht auf das Fehlen einer Berufsausbildung zurückziehen. 3. Für die Feststellung, dass es dem geschiedenen Ehegatten aufgrund der schlechten Arbeitsmarktlage nicht möglich ist, einen Arbeitsplatz zu finden, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz. Dieser Schluss ist erst möglich, wenn ernsthafte und intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz auch nach längerer Zeit nachweislich nicht zum Erfolg führen. 4. Der Maßstab für ehebedingte Nachteile nach der neuen Vorschrift des § 1578 b BGB orientiert sich im Wesentlichen an den durch höchstrichterliche Rechtsprechung im Rahmen der Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a. F. geprägten Billigkeitserwägungen.