OLG Hamm - Urteil vom 12.03.2009
2 UF 179/08
Normen:
BGB § 1569;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 112/08

Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 UF 179/08

DRsp Nr. 2009/7090

Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehegatten

1. Der neue Ehegatte ist bei der Unterhaltsberechnung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unterhaltsrechtlich bezüglich seiner Erwerbsobliegenheiten nicht anders zu behandeln als ein geschiedener Ehegatte, für den der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) gilt. 2. Das durch die Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten bereits auf der Bedarsfebene und die Dreiteilungsmethode gewonnene Ergebnis ist auf eine angemessene und ausgewogene Verteilung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Ehegatten untereinander unter Berücksichtigung der mit den Unterhaltsansprüchen verbundenen Belastungen für den Unterhaltsschuldner zu überprüfen und ggfls. wertend zu korrigieren. Dabei ist ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung angemessener und ausgewogener Ergebnisse bei vergleichender Betrachtung, ob und ggfls. in welcher Höhe dem neuen Ehegatten, der tatsächlich über kein Erwerbseinkommen verfügt, nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Eigenverantwortung ein Erwerbseinkommen zuzurechnen ist.

Tenor: