OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2006
6 UF 73/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 407/04

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 6 UF 73/05

DRsp Nr. 2009/2703

Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Einen Ehegatten, der nach der Geburt eines Kindes für längere Zeit nicht erwerbstätig war, trifft während der Trennungszeit regelmäßig keine Erwerbspflicht.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Februar 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

- für die Monate Oktober 2004 bis Dezember 2004 monatlich 335,- €;

- für den Monat Januar 2005 = 75,- €;

- für die Monate Februar bis Juni 2005 monatlich 239,- €;

- ab dem Monat Juli 2005 fortlaufend in Höhe von monatlich 170,- €.

Die Beträge sind bzw. waren jeweils monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats zur Zahlung fällig und ab ihrer jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Hinsichtlich der kosten für das Verfahren in 1. Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 2;

Gründe:

540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.