BGH - Urteil vom 03.02.1999
XII ZR 146/97
Normen:
BGB § 1571 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 708
FuR 1999, 372
MDR 1999, 483
NJW 1999, 1547
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Geldern,

Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten vor Vollendung des 65. Lebensjahres

BGH, Urteil vom 03.02.1999 - Aktenzeichen XII ZR 146/97

DRsp Nr. 1999/3173

Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten vor Vollendung des 65. Lebensjahres

»Die Frage, ob von einem Unterhaltsberechtigten, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, ist nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsobliegenheit nicht entfallen.«

Normenkette:

BGB § 1571 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau.

Die 1936 geborene Klägerin und der 1923 geborene Beklagte heirateten am 4. Januar 1991. Sie lebten seit 19. Juli 1994 getrennt. Auf den am 24. Juni 1995 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten wurde die Ehe durch Urteil vom 7. November 1995, das seit dem 21. Dezember 1995 rechtskräftig ist, geschieden.

Der Beklagte ist pensionierter Polizeibeamter und bezieht neben Versorgungsbezügen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zinseinkünfte. Die Klägerin, die vor der Eheschließung mit dem Beklagten halbtags als Küchenhilfe beschäftigt war, gab mit der Heirat ihre Erwerbstätigkeit auf und ist seitdem nicht mehr berufstätig. Seit 1. September 1996 bezieht sie eine Altersrente. Außerdem erzielt sie ebenfalls Zinseinkünfte.