OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2011
II-8 WF 141/10
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 174/09

Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 141/10

DRsp Nr. 2011/19381

Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes

1. Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist verpflichtet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dazu verstärkt seine Arbeitsfähigkeit einzusetzen. 2. Der Volljährige muss, wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeit annehmen, auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung. Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. 3. Kommt der Volljährige dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe eines erzielbaren Einkommens.

Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1) wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus M beigeordnet, soweit sie sich für die Zeit von Juli 2009 bis einschließlich Oktober 2009 gegen die Abänderung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdinghausen vom 17.03.2003 (13 F 9/02) unter 268,00 € monatlich wendet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache auch teilweise begründet.