»1. Die Quote des Erwerbstätigenbonus ist nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen vom Nettoeinkommen und nach Bereinigung um Kindesunterhalt und Verbindlichkeiten zu berechnen.2. Soweit berufsbedingte Aufwendungen in voller Höhe vom Einkommen abgezogen worden sind, ist es angebracht, den nur noch als Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu gewährenden Bonus geringer zu bemessen.3. Im echten oder absoluten Mangelfall (vgl. BGH, FamRZ 1995, 346, 347) ist der Bedarf des unterhaltsberechtigten, getrenntlebenden Ehegatten nicht nach einer Quote der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte zu berechnen, sondern vor Kürzung der Unterhaltsbeträge der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ein fester Bedarfsbetrag einzusetzen. Dieser Einsatzbetrag bestimmt sich nach den gängigen Eigenbedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle.«