OLG Koblenz - Urteil vom 22.11.1999
13 UF 275/99
Normen:
BGB § 1361 § 1361 § 1571 § 1361 Abs. 2 ; SGB VI § 39 ; ZPO § 323 § 276 Abs. 1 § 92 § 344 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 240
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 205/98

Erwerbsverpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau bei Erreichen einer flexiblen Altersgrenze; Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Tätigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 13 UF 275/99

DRsp Nr. 2000/8966

Erwerbsverpflichtung der unterhaltsberechtigten Ehefrau bei Erreichen einer flexiblen Altersgrenze; Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Tätigkeit

»1. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze läßt die Erwerbsverpflichtung einer unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht entfallen. Dies gilt auch für den Trennungsunterhalt.2. Unterhaltsberechnung, wenn neben Renteneinkünften Einkünfte aus einer geringfügigen Tätigkeit (seit 1. 4. 1999) erzielt bzw. fiktiv zugerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1361 § 1571 § 1361 Abs. 2 ; SGB VI § 39 ; ZPO § 323 § 276 Abs. 1 § 92 § 344 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Gründe:

Die Parteien sind Eheleute, die bereits seit Oktober 1982 getrennt leben. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 27. Januar 1986 (19 F 307/85) ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt von 467,30 DM zu zahlen. Mit der als Stufenklage erhobenen Abänderungsklage begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihres Unterhalts auf monatlich 1.445 DM ab August 1998. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der keinen höheren Unterhalt zahlen will.