Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung in einem Ehescheidungsrechtsstreit, in welchem er seinerseits Scheidungsantrag stellen will. Das Amtsgerichts hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der seit 04. Februar 2002 arbeitslose Antragsgegner sei auf die Ausnutzung seiner Arbeitskraft vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfeleistung zu verweisen. Er habe weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er sich nachhaltig um Arbeit bemüht und ihm dennoch der Arbeitsmarkt gänzlich verschlossen sei. Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO könne deswegen nicht angenommen werden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
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