OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2003
16 WF 191/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 644
OLGReport-Karlsruhe 2004, 189
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 324/01

Erzielbares statt tatsächlich vorhandenes Einkommen als Maßstab für Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nur als Ausnahme bei arbeitsunwilligen Personen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 16 WF 191/02

DRsp Nr. 2003/15040

Erzielbares statt tatsächlich vorhandenes Einkommen als Maßstab für Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nur als Ausnahme bei arbeitsunwilligen Personen

»Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen der Partei abzustellen. Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen käme.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung in einem Ehescheidungsrechtsstreit, in welchem er seinerseits Scheidungsantrag stellen will. Das Amtsgerichts hat Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, der seit 04. Februar 2002 arbeitslose Antragsgegner sei auf die Ausnutzung seiner Arbeitskraft vor Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfeleistung zu verweisen. Er habe weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht, dass er sich nachhaltig um Arbeit bemüht und ihm dennoch der Arbeitsmarkt gänzlich verschlossen sei. Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO könne deswegen nicht angenommen werden.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.